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   AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02   

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AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02 (https://dejure.org/2003,14918)
AG Cham, Entscheidung vom 04.09.2003 - 8 C 252/02 (https://dejure.org/2003,14918)
AG Cham, Entscheidung vom 04. September 2003 - 8 C 252/02 (https://dejure.org/2003,14918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf ein Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht; Wirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwaltes ohne Zustimmung des Mandanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 398; BRAO § 49b; StGB § 203
    Abtretbarkeit von Honoraransprüchen zwischen Anwälten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1645
  • NJW-RR 2005, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Der BGH hat früher durchweg Abtretungen von Honorarforderungen von Rechtsanwälten ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel gemäß §§ 134 BGB , 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann als nichtig angesehen, wenn der Abtretungsempfänger Rechtsanwalt war (vgl. z.B. BGH, NJW 1993, 1638-1640).

    "Der BGH hat mit zwei Entscheidungen vom 25.03.1993 (IX ZR 192/92 ) und vom 13.05.1993 (IX ZR 234/92 ) zur Frage der Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen festgestellt, dass eine solche regelmäßig die Offenbarung von Informationen über den Mandanten enthält, deren Vertraulichkeit durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt ist.

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Der BGH hat dazu jedoch in seinem Urteil vom 17.10.1996 (NJW 1997, 188 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96] ) ausgeführt, dass der entscheidende Grund dafür sei, dass der Abtretungsempfänger, selbst wenn er seinerseits Rechtsanwalt sei, hinsichtlich der Tatsachen, die für die abgetretene Forderung von Bedeutung seien, bis zum In-Kraft-Treten der seit 9. September 1994 geltenden Fassung des § 49 b Abs. IV S. 1 BRAO nicht der anwaltlichen Schweigepflicht unterlag.
  • BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 94/94

    Überlassung von Mandantenakten ohne Einwilligung in einem Kanzleiübernahmevertrag

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    So führte er zum Beispiel in seinem Urteil vom 17.05.1995 (NJW 1995, 2026 [BGH 17.05.1995 - VIII ZR 94/94] /2027) aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestimmung des § 49 b Abs. IV S. 1 BRAO die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen anderen ermöglichen solle und führt im Weiteren aus, dass nach § 49 b Abs. IV S. 2 BRAO die Abtretung von Gebührenforderungen an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten nur unter bestimmten Voraussetzungen - darunter auch die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten - zulässig sei.
  • BGH, 10.08.1995 - IX ZR 220/94

    Wirksamkeit der Zession von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Ebenso stellte er in seiner Entscheidung vom 10.08.1995 (JR 1996, 200/203) klar, nachdem er zuvor Ausführungen zur Schweigepflicht des Rechtsanwalts gemacht hatte, dass inzwischen der Gesetzgeber die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen Rechtsanwalt allgemein gemäß § 49 b Abs. IV BRAO neue Fassung erleichtert habe.
  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 234/92

    Nichtige Abtretung einer Honorarforderung an Anwaltskollegen

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    "Der BGH hat mit zwei Entscheidungen vom 25.03.1993 (IX ZR 192/92 ) und vom 13.05.1993 (IX ZR 234/92 ) zur Frage der Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen festgestellt, dass eine solche regelmäßig die Offenbarung von Informationen über den Mandanten enthält, deren Vertraulichkeit durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt ist.
  • OLG München, 05.05.2000 - 23 U 6086/99

    Erforderlichkeit der Zustimmung der Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei bei

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Insofern wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es bezüglich der Frage der Übergabe von Akten an den Kanzleiübernehmer bzw. an den Abtretungsempfänger ohne Zustimmung des betroffenen Mandanten bei der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit bei der Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts verbleiben solle (vgl. OLG München, Anwaltsblatt 2000, 748 ff.).
  • OLG Nürnberg, 08.11.1994 - 1 U 1484/94

    Begriff des Offenbarens i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB - Zession von

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Dem schließt sich auch das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 08.11.1994 (Anwaltsblatt 1995, 195/196) an, in dem es darlegt, dass der Gesetzgeber die Abtretung von Gebührenforderungen unter Anwälten erleichtern wollte.
  • LG Baden-Baden, 29.11.1996 - 1 O 397/96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Rückabwicklung eines Kanzleikaufvertrages ;

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Dies ergibt im Ganzen nur dann einen Sinn, wenn die Abtretung von Gebührenforderungen von Rechtsanwälten an Rechtsanwälte damit als ohne Weiteres zugelassen angesehen wird (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2001, 74-76; LG München I, Entscheidung vom 25.08.1999, Az.: 15 S 20614/98; LG Baden-Baden NJW-RR 1998, 202/203).
  • OLG Hamburg, 30.10.2000 - 8 U 247/99

    Abtretung von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Dies ergibt im Ganzen nur dann einen Sinn, wenn die Abtretung von Gebührenforderungen von Rechtsanwälten an Rechtsanwälte damit als ohne Weiteres zugelassen angesehen wird (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2001, 74-76; LG München I, Entscheidung vom 25.08.1999, Az.: 15 S 20614/98; LG Baden-Baden NJW-RR 1998, 202/203).
  • LG Karlsruhe, 28.09.2001 - 9 S 214/00

    Anwaltsrecht; Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen

    Auszug aus AG Cham, 04.09.2003 - 8 C 252/02
    Es dürfe insoweit nicht übersehen werden, dass auch die Weitergabe von vertraulichen Tatsachen an einen einerseits schweigepflichtigen Rechtsanwalt die Geheimhaltungsinteressen des Mandanten berühren könne (vgl. AG München, NJW-RR 1997, 1559-1562; LG Karlsruhe, MDR 2001, 1383 [LG Karlsruhe 28.09.2001 - 9 S 214/00] ).
  • AG München, 27.06.1996 - 181 C 18308/95
  • BayObLG, 10.12.2002 - 1Z AR 163/02

    Erfüllungsort des Honoraranspruches eines Steuerberaters - ausreichend begründete

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